Bundestag legt Gesetzentwurf zur Angleichung der Gewerbeordnung an EU‑Vorgaben vor
Der Deutsche Bundestag hat am 5. Februar 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung und weiterer Gesetze vorgestellt. Der Entwurf reagiert auf ein Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 3. Oktober 2024, in dem ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der EU‑Versicherungsvertriebsrichtlinie (EU 2016/97) eingeleitet wurde.
Hintergrund
Die Kommission kritisierte im Mahnschreiben Ausnahmeregelungen, die Bausparkassen sowie Anbieter von Restschuldversicherungen von der Erlaubnispflicht befreiten. Nach Ansicht der Kommission entsprachen diese Befreiungen nicht den Vorgaben der EU‑Richtlinie.
Kernpunkte des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht die Aufhebung der Befreiung nach § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO vor, die Bausparkassen bislang von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrags entlastete.
Gleichzeitig soll die Ausnahme nach § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO gestrichen werden. Diese Regelung erlaubte bislang die Vermittlung von Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zu Warenlieferungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Darlehens‑ und Leasingverträgen ohne Erlaubnis.
Übergangsregelungen
Für beide Aufhebungen ist eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen. Während dieser Frist können betroffene Unternehmen ihre Prozesse an die neuen Vorgaben anpassen.
Erweiterte Aufsicht
Der Entwurf ergänzt § 34d Abs. 5 Satz 1 GewO dahingehend, dass bei einer Beeinträchtigung der gewerberechtlichen Aufsicht durch einen Drittstaatsbezug des Versicherungsvermittlers die Erteilung einer Erlaubnis versagt werden kann.
Politische Einordnung
Die Bundesregierung bezeichnet die Änderungen als notwendige Harmonisierung mit europäischem Recht und betont, dass damit ein einheitlicher Verbraucherschutz im Versicherungsbereich gewährleistet werden soll.
Weiteres Verfahren
Nach der ersten Lesung im Bundestag wird der Entwurf im Bundesrat geprüft. Anschließend erfolgt die Abstimmung über die endgültige Verabschiedung.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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