Deutschland: Bundestag prüft AfD-Antrag zur Beschränkung von Sozialleistungen für ausländische Staatsangehörige
Erste Lesung des Antrags
Am Donnerstag, dem 25. Juni 2026, hat der Bundestag erstmals über einen Gesetzentwurf der AfD mit dem Titel „Einwanderung in das Sozialsystem und Sozialleistungsmissbrauch stoppen“ (21/6642) debattiert. Der Antrag wurde nach einer etwa 60‑minütigen Aussprache an den Ausschuss für Arbeit und Soziales weitergeleitet.
Zielsetzung des Antrags
Die Antragsteller formulieren, dass ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland niedergelassen sind, ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern sollen, ohne Rückgriff auf die Solidargemeinschaft. Steuerfinanzierte Sozialleistungen dürfen demnach nicht als Anreiz für dauerhafte Einwanderung oder anhaltende Abhängigkeit von staatlichen Transferleistungen dienen.
Verpflichtung zu gemeinnĂĽtziger BĂĽrgerarbeit
Der Gesetzentwurf fordert, dass erwerbsfähige volljährige Leistungsberechtigte nach sechs Monaten Leistungsbezug grundsätzlich zu zumutbarer, gemeinnütziger Bürgerarbeit verpflichtet werden.
Regelungen bei unberechtigter Ortsabwesenheit
Weiterhin soll bei konkreten Anhaltspunkten für eine ungenehmigte Ortsabwesenheit eine sofortige vorläufige Zahlungseinstellung, einschließlich der Kosten für Unterkunft, bis zur Klärung des Sachverhalts ermöglicht werden.
EinfĂĽhrung einer Bezahlkarte
Der Antrag sieht die Einführung einer Bezahlkarte für Fälle von Pflichtverletzungen, Missbrauchsverdacht, fehlendem inländischem Konto oder zweckwidrigem Geldtransfer vor.
Ausschluss von SGB‑II‑Leistungen
Volljährige erwerbsfähige Ausländer aus dem EU‑Ausland und aus Drittstaaten sollen grundsätzlich vom Bezug von SGB‑II‑Leistungen ausgeschlossen werden, sofern sie nicht nachweislich im Rahmen eines erlaubten Aufenthalts mindestens zehn Jahre (Drittstaatsangehörige) bzw. fünf Jahre (EU‑Staatsangehörige) einer existenzsichernden und sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und berufsbefähigende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 vorweisen können.
Weiteres Verfahren
Nach der Überweisung an den zuständigen Ausschuss wird der Gesetzentwurf dort weiter beraten und gegebenenfalls über eine Verabschiedung im Plenum entschieden.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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