Bundestag prüft Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit
Der Bundestag hat am 30. Dezember 2025 eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke erhalten, die die Einstufung von COVID-19-bedingten Beschwerden als Berufskrankheit thematisiert. Die Anfrage verlangt Auskünfte über die Anzahl der Verdachtsmeldungen nach Berufskrankheit Nummer 3101 sowie über die Entwicklung der Beitragssätze in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hintergrund der Anfrage
Der Anfragesteller, vertreten durch die Fraktion Die Linke, möchte klären, ob COVID-19-Fälle bereits als anerkannte Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle gelistet sind. Dabei wird insbesondere nach einer möglichen Unterscheidung zwischen allgemeinen COVID-19-Fällen und solchen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit entstanden sind, gefragt.
Erforderliche Statistiken
Ein zentrales Anliegen ist die Ermittlung der bislang gemeldeten Verdachtsfälle, die unter die Nummer 3101 der Berufskrankheiten fallen. Die Anfrage fordert zudem, dass die Bundesregierung, sofern möglich, ausschließlich COVID-19-Fälle ausweist, um eine klare statistische Basis zu erhalten.
Beitragssätze der Unfallversicherung
Weiterhin wird nach der durchschnittlichen Entwicklung des Beitragssatzes für Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung seit dem Jahr 2015 gefragt. Die Fraktion will zudem wissen, welche Auswirkungen die COVID-19-Pandemie auf die Beitragssätze hatte.
Relevanz für Unternehmen
Die angeforderten Daten könnten Unternehmen dabei unterstützen, ihre finanziellen Verpflichtungen im Rahmen der Unfallversicherung besser zu planen. Insbesondere die mögliche Anpassung der Beitragssätze infolge der Pandemie ist für viele Arbeitgeber von Interesse.
Ausblick
Nach Eingang der Anfrage wird die Bundesregierung die geforderten Informationen prüfen und dem Bundestag zur Verfügung stellen. Die Ergebnisse könnten zukünftige Regelungen zur Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit beeinflussen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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