Deutschland: Bundestag prüft Ausnahmen von Mindestmengenregelungen für Krankenhäuser
Ein Gesetzentwurf der AfD‑Fraktion im Deutschen Bundestag sieht vor, dass die Bundesländer bei der Sicherstellung der stationären Versorgung von Krankenhäusern Ausnahmen von bestehenden Mindestmengenregelungen erteilen können, wenn sonst die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre.
Hintergrund der Regelungen
Die Mindestmengenregelungen wurden eingeführt, um die Qualität medizinischer Leistungen zu sichern. Sie sehen vor, dass bestimmte planbare Eingriffe nur an Krankenhäusern vergütet werden, die eine festgelegte Fallzahl pro Jahr erreichen.
Bedenken des Antragsstellers
Nach Angaben der Fraktion kann die strikte Anwendung der Regelungen zu Versorgungslücken führen, insbesondere in sensiblen Bereichen wie der Versorgung von Früh‑ und Neugeborenen, Stammzelltransplantationen sowie der stationären psychiatrischen und psychosomatischen Behandlung.
Vorgeschlagene Ausnahmeregelung
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Länder im Rahmen ihrer Krankenhausplanung in eng definierten Fällen von den Mindestmengen abweichen dürfen, wenn die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung sonst nicht gewährleistet wäre.
Verfahren im Bundestag
Der Antrag wurde unter der Kennzeichnung hib 473/2026 am 11.06.2026 eingereicht und verweist auf das Dokument 21/6355. Er wird nun im zuständigen Ausschuss geprüft, bevor eine mögliche Abstimmung im Plenum erfolgt.
Diskussion und mögliche Folgen
Die Fraktion argumentiert, dass flexible Ausnahmen helfen könnten, regionale Versorgungsengpässe zu vermeiden, während Kritiker befürchten, dass die Qualitätsstandards dadurch verwässert werden könnten. Die Debatte wird voraussichtlich weitere Stellungnahmen von Gesundheitsministerien und Fachverbänden nach sich ziehen.
Veröffentlichung
Die Kurzmeldung wurde vom Pressedienst des Deutschen Bundestages am 11.06.2026 veröffentlicht und ist über die offizielle Parlamentswebsite abrufbar.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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