Der Deutsche Bundestag hat am 24. Juni 2026 einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erhalten, der die bisherige Möglichkeit der steuerfreien Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nach einer Haltedauer von zehn Jahren abschaffen soll.
Ziel des Gesetzentwurfs
Der Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Immobilienveräußerungen (21/6637) sieht vor, dass Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien künftig unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden.
Begründung der Fraktion
In der Begründung erklärt die Fraktion, dass die bisherige vollständige Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen nach zehn Jahren zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung von Grund und Boden gegenüber anderen Anlageformen führe. Die Fraktion führt weiter an, dass die Immobilienmärkte in den vergangenen Jahrzehnten erhebliche Wertsteigerungen verzeichnet hätten und die daraus resultierenden Gewinne die steuerliche Bemessungsgrundlage erodieren würden.
Finanzielle Auswirkungen
Laut Angaben der Fraktion würden durch die Gesetzesänderung steuerliche Mehreinnahmen von rund sechs Milliarden Euro erwartet.
Reaktionen und Diskussion
Die Fraktion betont, dass andere Kapitalanlagen wie Aktien, Fonds oder sonstige Finanzinstrumente bereits dauerhaft der Abgeltungsteuer unterliegen, während Immobilieninvestoren nach zehn Jahren bislang vollständig steuerfrei veräußern konnten. Die geplante Gleichstellung soll laut Fraktion zu einer faireren steuerlichen Behandlung aller Anlageformen führen.
Weiteres Verfahren
Der Gesetzentwurf wird nun im parlamentarischen Verfahren weiter diskutiert, bevor er zur Abstimmung gestellt wird. Dabei können weitere Fraktionen Änderungsanträge einbringen.
Ausblick
Sollte das Gesetz verabschiedet werden, würde es die steuerliche Behandlung von Immobiliengewinnen grundlegend ändern und könnte langfristig die Einnahmen des Bundes erhöhen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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