Am 8. Juli 2026 wird im Bundestag in erster Lesung ein Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung behandelt, der neue digitale Ermittlungsbefugnisse schaffen soll. Der Entwurf sieht vor, dass automatisierte Vergleiche biometrischer Daten aus Strafverfahren mit öffentlich zugänglichen Internetdaten sowie die Nutzung verfahrensübergreifender Analyseplattformen ermöglicht werden.
Automatisierter biometrischer Abgleich
Ein neu einzuführender Paragraf 98d soll den automatisierten Abgleich von biometrischen Merkmalen, etwa Gesichtserkennungsdaten, mit im Netz verfügbaren Informationen erlauben. Ziel ist die Erleichterung der Sachverhaltsaufklärung, Identitätsfeststellung oder die Lokalisierung von Beschuldigten und Zeugen, wenn ein manueller Abgleich als zu aufwendig gilt.
Voraussetzungen und Beschränkungen
Der Abgleich darf nur bei Verdacht auf eine erhebliche Straftat, insbesondere solche nach Paragraf 100a Absatz 2, durchgeführt werden und muss erforderlich sein, weil herkömmliche Methoden wesentlich erschwert oder aussichtslos sind. Echtzeitdaten aus dem Internet dürfen nicht genutzt werden; nicht relevante Daten sind nach dem Abgleich unverzüglich zu löschen. Die Anordnung erfolgt grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft.
Verfahrensübergreifende Analyseplattformen
Ein weiterer neuer Paragraf 98e schafft die Befugnis, Plattformen einzusetzen, die bislang getrennte Datenbestände von Polizei und Gefahrenabwehr vernetzen. Durch zentrale Suchfunktionen sollen bislang isolierte Dateien systematisch analysiert werden, um Ermittlungen zu unterstützen.
Regelungen für Plattformen
Auch hier ist ein Verdacht auf eine schwere Straftat nach Paragraf 100a Absatz 2 Voraussetzung. Die Plattformen dürfen nicht automatisch Entscheidungen treffen, die unmittelbar nachteilige Rechtsfolgen für betroffene Personen haben. Eine Anbindung an nicht‑polizeiliche Register oder Internetdienste ist untersagt, und jede Nutzung muss manuell initiiert werden.
Kritik des Bundesrates
Der Bundesrat äußerte Bedenken gegenüber der Formulierung zur automatisierten, verfahrensübergreifenden Datenanalyse. Nach Ansicht des Bundesrates sei die Definition von „zusammengeführt“ zu vage, was die praktische Umsetzung erschwere. Die Bundesregierung prüft die Anmerkungen des Bundesrates, teilt jedoch nicht alle Kritikpunkte.
Rechtlicher Kontext
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 16. Februar 2023 betont, dass für die Nutzung solcher Plattformen eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist. Der vorliegende Gesetzentwurf soll diese Lücke schließen und gleichzeitig Risiken wie Fehlübertragungen, Informationsverlust und Personalbindung reduzieren.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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