Deutschland: Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
Kernentscheidung
Am 23.09.2026 hat der Forschungsausschuss des Deutschen Bundestages in einer auf Antrag der Koalitionsfraktionen geänderten Fassung einer Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes zugestimmt. Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und AfD stimmten mit Ja, die Fraktion Die Linke dagegen. Der Gesetzentwurf wird am 24. September 2026 in zweiter und dritter Lesung beraten.
Inhalt der Reform
Die Reform sieht vor, projektgeförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen vom Besserstellungsverbot auszunehmen und den Geltungsbereich von elf auf fünfzehn namentlich benannte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen auszuweiten. Damit soll das deutsche Wissenschaftssystem im internationalen Wettbewerb besser bestehen können.
Betroffene Einrichtungen
Neu in den Geltungsbereich aufgenommen wurden die CTC gGmbH – Center for the Transformation of Chemistry, das Deutsche Zentrum für Astrophysik gGmbH, das Berlin Institute of Health at Charité sowie das Deutsche Zentrum für Hochschul‑ und Wissenschaftsforschung.
Finanzielle Regelungen
Durch die Ausklammerung können die genannten Einrichtungen ihre Forscher künftig besser bezahlen als vergleichbare Bundesbeschäftigte. Der Änderungsantrag erlaubt zudem die Nutzung von Fördermitteln der Europäischen Union, sofern die einschlägigen EU‑Förderbestimmungen dies zulassen. Öffentliche Mittel dürfen jedoch nicht zur Besserstellung verwendet werden.
Parlamentarische Reaktionen
Ein Vertreter der CDU/CSU bezeichnete die Änderungen als Beseitigung eines jahrzehntelangen Missstands. Die SPD schätzt, dass mehr als 100 Institute von der Reform profitieren könnten. Die AfD betont den Abbau von Verwaltungsverfahren. Die Linke kritisierte, dass die Reform vor allem Spitzenverdiener begünstige und die demokratische Kontrolle schwäche. Die Grünen bemängelten das zu langsame Vorgehen, die fehlende Berücksichtigung von Cyber‑Sicherheit und forderten eine Evaluation bis März 2028, die jedoch von der Mehrheit abgelehnt wurde.
Weiteres Vorgehen
Das Gesetz soll gemeinnützigen Forschungseinrichtungen mehr Handlungsspielraum geben und den Wettbewerb fairer gestalten. Eine abschließende Evaluation des Effekts auf die Bürokratieentlastung ist für Ende März 2028 vorgesehen.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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