Ein Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag sieht vor, das Bundesprogramm „Kultur macht stark – Bündnisse für Bildung“ finanziell zu stärken und die vierte Förderphase bis 2032 zu verankern. Der Antrag wurde am 17.06.2026 eingebracht und richtet sich an Kinder und Jugendliche in benachteiligten Lebenslagen.
Finanzielle Aufstockung
Die Fraktion verlangt, die jährlichen Haushaltsmittel für das Programm ab dem kommenden Bundeshaushalt um mindestens zehn Millionen Euro zu erhöhen. Ziel sei es, die Reichweite außerschulischer kultureller Bildungsangebote zu erweitern.
Verlängerung der Förderphase
Gegenwärtig läuft die vierte Förderphase bis 2032. Der Gesetzentwurf fordert, diese Phase nachhaltig zu verankern, um Planungssicherheit für teilnehmende Einrichtungen zu schaffen.
Reform der Förderrichtlinien
Die Abgeordneten schlagen vor, die Förderrichtlinien so zu ändern, dass Fördermittel an die Einhaltung branchenspezifischer Honoraruntergrenzen und fairer Vergütungsmodelle geknüpft werden. Außerdem soll eine pauschalierte Vergütung für Vor‑ und Nachbereitungszeiten eingeführt werden.
Digital‑Allianz Bildung
Ein weiteres Kernstück des Antrags ist die Einrichtung eines Förderinstruments namens „Digital‑Allianz Bildung“. Dieses Instrument soll in enger Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Verbänden und außerschulischen Bildungs‑ und Kultureinrichtungen die digitale Infrastruktur im Bereich kultureller Bildung ausbauen.
Kooperation mit zivilgesellschaftlichen Partnern
Der Gesetzentwurf betont die Notwendigkeit, zivilgesellschaftliche Akteure stärker in die Planung und Umsetzung von Projekten einzubeziehen, um bedarfsgerechte Angebote zu gewährleisten.
Ausblick
Nach Angaben der Fraktion soll das überarbeitete Programm nach Verabschiedung des Haushaltsgesetzes im nächsten Jahr wirksam werden. Die Abgeordneten erwarten, dass die Maßnahmen langfristig zur Chancengleichheit im Bildungsbereich beitragen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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