Deutschland: Bundestariftreuegesetz stärkt tarifliche Standards bei Bundesaufträgen
Seit dem 1. Mai 2026 ist das Bundestariftreuegesetz in Kraft. Unternehmen, die Bundesaufträge ab einem Auftragswert von 50 000 Euro erhalten, müssen ihren Beschäftigten tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren, einschließlich Entlohnung, Urlaubsansprüchen und Regelungen zu Ruhezeiten.
Geltungsbereich und Schwellenwert
Das Gesetz gilt für alle Vergaben auf Bundesebene, die den genannten Schwellenwert überschreiten. Aufträge unterhalb dieser Grenze bleiben von den tariflichen Vorgaben ausgenommen.
Verfahren und Nachweispflichten
Im Vergabeverfahren kann ein Tariftreueversprechen als einfache, unbürokratische Erklärung abgegeben werden. Bürokratische Auflagen, Nachweispflichten und Kontrollen werden auf ein Minimum reduziert, um den administrativen Aufwand zu begrenzen.
BegrĂĽndung und Zielsetzung
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas erklärte, dass das Gesetz „Lohn‑Dumping mit Steuergeld einen Riegel vorschieben“ soll. Ziel sei, Unternehmen, die nach Tarif bezahlen, keinen Wettbewerbsnachteil zu verschaffen und die Verzerrung des Wettbewerbs zu reduzieren.
Entwicklung der Tarifbindung
In den vergangenen Jahren ist die Zahl der tarifgebundenen Betriebe und der Beschäftigten, für die ein Tarifvertrag gilt, kontinuierlich gesunken. Während früher drei von vier Arbeitsplätzen tarifgebunden waren, liegt der Anteil heute bei etwa jedem zweiten Arbeitsplatz.
Ausblick auf öffentliche Aufträge
Mit dem Sondervermögen Infrastruktur werden in den kommenden Jahren zahlreiche öffentliche Aufträge vergeben, etwa für die Modernisierung von Brücken, Krankenhäusern und Schulbauten. Das neue Gesetz soll sicherstellen, dass die im Auftrag des Bundes tätigen Unternehmen faire Löhne und Arbeitsbedingungen bieten.
Reaktionen und weitere MaĂźnahmen
Einige Bundesländer haben bereits vergleichbare Regelungen eingeführt. Die Bundesregierung plant, das Modell bundesweit zu etablieren, um langfristig eine höhere Tarifbindung und damit stabilere Löhne und Arbeitsbedingungen zu fördern.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundesregierung, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Ăśbertragung