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Bundeswehr führt Standortdialoge zur strategischen Liegenschaftsreserve
AI GENERATED 17.06.2026 12:25 Sicherheit, Verteidigung und Ordnung

Bundeswehr führt Standortdialoge zur strategischen Liegenschaftsreserve

Kernthema Die Bundeswehr führt derzeit mit allen Ländern und Kommunen, die vom Moratorium für die Konversion militärischer Liegenschaften betroffen sind, Standortdialoge. Ziel ist die Prüfung einer möglichen Überführung…

Kernthema

Die Bundeswehr führt derzeit mit allen Ländern und Kommunen, die vom Moratorium für die Konversion militärischer Liegenschaften betroffen sind, Standortdialoge. Ziel ist die Prüfung einer möglichen Überführung der betreffenden Objekte in die Strategische Liegenschaftsreserve.

Hintergrund des Moratoriums

Das Moratorium wurde eingeführt, um die Umwandlung von Bundeswehrgrundstücken in zivile Nutzung zu stoppen, bis eine umfassende Bewertung des zukünftigen Flächenbedarfs erfolgt.

Steigender Flächenbedarf

Die Bundesregierung verweist auf einen wachsenden Bedarf der Bundeswehr an Liegenschaften in den kommenden Jahren. Dieser Bedarf resultiere aus dem personellen und materiellen Aufwuchs der Streitkräfte.

Kriterien für bundesfremde Liegenschaften

Die Bundeswehr bemüht sich ausschließlich dann um bundesfremde Liegenschaften, wenn ein konkreter militärischer Bedarf an spezifischen Flächen vorliege und gleichzeitig keine geeignete Liegenschaft im Bundesvermögen verfügbar sei.

Ziel der Standortdialoge

Im Rahmen der Dialoge werden mit den Ländern und Kommunen mögliche Übertragungen in die Strategische Liegenschaftsreserve abgestimmt. Die Reserve dient als Optionserhalt für künftig benötigte Flächen.

Rechtlicher Kontext

Die Angaben stammen aus der Antwort der Bundesregierung (21/6119) auf die Kleine Anfrage der Linksfraktion (21/5593).

Weiteres Vorgehen

Die Ermittlung des Bedarfs sei noch nicht abgeschlossen. Weitere Gespräche seien geplant, um die Nutzung der Reserve zu sichern.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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