Am 17. Juli 2026 treffen sich Bundeskanzler Friedrich Merz und Staatspräsident Emmanuel Macron zu einer Reihe von bilateralen Gesprächen, die sowohl sicherheitspolitische als auch wirtschaftliche Themen umfassen. Die Termine beginnen am Vorabend des Ministerrats und enden mit einer gemeinsamen Pressekonferenz am Nachmittag.
Vorabendtreffen
Bereits am 16. Juli 2026 findet ein informelles Treffen zwischen dem Bundeskanzler und dem Staatspräsidenten statt, bei dem kurze Pressestatements geplant sind. Im Anschluss an das Gespräch folgt ein gemeinsames Abendessen, das den Rahmen für die bevorstehenden Verhandlungen bildet.
Verteidigungs‑ und Sicherheitsrat
Um 09:00 Uhr eröffnet der Deutsch‑Französische Verteidigungs‑ und Sicherheitsrat auf dem Fliegerhorst Nörvenich seine Sitzung. Bundeskanzler Merz leitet das Treffen zusammen mit Staatspräsident Macron. Im Vordergrund stehen sicherheitspolitische Fragen und die strategische Zusammenarbeit beider Länder.
Bilaterale Gespräche auf Schloss Augustusburg
Parallel zu den sicherheitspolitischen Sitzungen treffen sich die übrigen Bundesminister mit ihren französischen Amtskollegen auf Schloss Augustusburg in Brühl. Dort werden bilaterale Gespräche zu verschiedenen Fachbereichen geführt.
BegrĂĽĂźung und Zeremonie
Um 11:00 Uhr wird Staatspräsident Macron auf Schloss Augustusburg von Bundeskanzler Friedrich Merz mit militärischen Ehren empfangen. Die Zeremonie unterstreicht die enge partnerschaftliche Beziehung zwischen den Streitkräften beider Staaten.
Schwerpunkte des Ministerrats
Der eigentliche Ministerrat behandelt Themen wie Wirtschaft, Wettbewerbsfähigkeit, gesellschaftlichen Austausch und Resilienz. Außerdem wird über gemeinsame Impulse für die Europäische Union beraten.
Pressekonferenz und Abschluss
Der Tag endet um 15:00 Uhr mit einer gemeinsamen Pressekonferenz von Bundeskanzler Merz und Staatspräsident Macron, in der die Ergebnisse der Gespräche zusammengefasst werden.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundesregierung, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Uebertragung