Deutschland: Bundesregierung wartet auf erste Energy‑Sharing‑Modelle
Regulierung und Zeitpunkt
Nach Inkrafttreten der Regelung nach § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Dezember 2025 müssen Netzbetreiber ab dem 1. Juni 2026 die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie im jeweiligen Bilanzierungsgebiet sicherstellen. Die Bundesregierung betont, dass nun abgewartet werden soll, welche konkreten Modelle sich daraus ergeben.
Definition von Energy Sharing
Energy Sharing bezeichnet die gemeinschaftliche Nutzung von Strom, der aus dezentralen erneuerbaren Energieanlagen erzeugt wird. Der erzeugte Strom wird nicht im selben Gebäude verbraucht, sondern über das Netz an andere Verbraucher verteilt.
Pflichten der Netzbetreiber
Gemäß § 42c Absatz 4 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, einfache Netzzugangsbedingungen für Endverbraucher und Lieferanten zu schaffen, einschließlich massengeschäftstauglicher Abrechnungs‑ und Kommunikationssysteme.
Stellungnahme der Bundesregierung
In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte die Bundesregierung, dass für Energy‑Sharing‑Projekte keine zusätzlichen regulatorischen Vorgaben erforderlich seien.
Beteiligte Akteure
Die Regelung eröffnet Bürgern, Unternehmen und Kommunen die Möglichkeit, lokal erzeugten erneuerbaren Strom gemeinschaftlich zu nutzen und zu teilen.
Erwartete Entwicklungen
Da bislang keine konkreten Modelle umgesetzt wurden, wird die Entwicklung von Projektbeispielen und deren wirtschaftliche Tragfähigkeit beobachtet.
Weiteres Vorgehen
Die Bundesregierung plant, die ersten Umsetzungen zu evaluieren, um gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen, ohne jedoch weitere gesetzliche Vorgaben zu schaffen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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