Die Bundesregierung teilt mit, dass alle Pkw‑ und Motorradführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis spätestens 19. Januar 2033 in den neuen EU‑Führerschein umgetauscht werden müssen, um ein einheitliches und fälschungssicheres Dokument zu gewährleisten.
Gestaffelte Umtauschfristen
Die Fristen richten sich nach dem Ausstellungsjahr des alten Führerscheins: Führerscheine ab 1999 gelten bis zum Ende des jeweiligen Ausstellungsjahres, während ältere Dokumente nach festen Jahresgrenzen bis 2033 umgetauscht werden müssen. Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, unterliegen der Endfrist von 19. Januar 2033, unabhängig vom Ausstellungsdatum.
Erforderliche Unterlagen
Für den Umtausch sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto, der alte Führerschein sowie eine Gebühr von rund 25 Euro vorzulegen. Wurde der alte Papierführerschein nicht von der aktuellen Wohnsitzbehörde ausgestellt, ist eine Karteikartenabschrift der ursprünglichen ausstellenden Behörde erforderlich.
Kosten und Verfahren
Der Umtausch erfolgt bei der Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes. Es wird empfohlen, frühzeitig einen Termin zu vereinbaren, da die Bearbeitungszeiten variieren können. Die anfallende Gebühr beträgt etwa 25 Euro.
Keine zusätzlichen Prüfungen
Der Vorgang ist rein verwaltungstechnisch; weder eine erneute Fahrprüfung noch ärztliche Untersuchungen sind erforderlich. Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen.
Gültigkeitsdauer des neuen EU‑Führerscheins
Der neue EU‑Führerschein ist ab dem Ausstellungsdatum 15 Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Frist muss er, wie ein Personalausweis, erneuert werden.
Folgen bei Versäumnis
Wer den Umtausch nicht rechtzeitig vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen; in Ausnahmefällen kann von der Geldbuße abgesehen werden.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundesregierung, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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