Ein Verfahren wurde eingeleitet, um die Einhaltung der EU‑Richtlinie über befristete Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Die Europäische Kommission hat Griechenland an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verwiesen, weil das Land seine nationale Gesetzgebung nicht vollständig an die Vorgaben des Ratesrichtlinie 1999/70/EG angepasst hat.
Hintergrund
Die Richtlinie 1999/70/EG zielt darauf ab, Diskriminierung von befristeten Arbeitnehmern zu verhindern und die Gleichbehandlung mit unbefristeten Arbeitnehmern zu gewährleisten. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Rechtsakte zu erlassen, die eine Benachteiligung aufgrund der Befristung ausschließen.
Rechtlicher Rahmen
Die Kommission stützt ihr Vorgehen auf Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach dieser Bestimmung kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn ein Mitgliedstaat gegen EU‑Recht verstößt, und den Fall schließlich dem EuGH vorlegen.
Verfahren
Vor dem Verweis an den EuGH hat die Kommission Griechenland bereits mehrfach aufgefordert, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, und eine begründete Stellungnahme zu den festgestellten Mängeln erhalten. Da die geforderten Änderungen nicht umgesetzt wurden, sah die Kommission keinen anderen Weg mehr.
Mögliche Folgen
Ein Urteil des EuGH kann Griechenland verpflichten, die nationale Gesetzgebung zu ändern und gegebenenfalls Schadenersatz an betroffene Arbeitnehmer zu leisten. Darüber hinaus kann ein Verstoß zu finanziellen Sanktionen führen, wenn die Entscheidung nicht umgesetzt wird.
Ausblick
Der EuGH wird den Fall prüfen und ein Urteil fällen, das für Griechenland bindend ist. Die Kommission betont, dass die Durchsetzung der Richtlinie ein zentrales Element der europäischen Sozialpolitik darstelle und weitere Verstöße in anderen Mitgliedstaaten konsequent verfolgt werden.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Europäische Kommission, lizenziert unter Creative Commons BY 4.0 (Europäische Union). Enthält Informationen von Organen der Europäischen Union.
Ende der Uebertragung