Ein Beschluss des Governing Council sieht vor, dass Portfolios von Kreditforderungen nichtfinanzieller Unternehmen dauerhaft in das allgemeine Sicherheitenregime der Europäischen Zentralbank aufgenommen werden. Die technische Umsetzung ist frühestens für November 2027 geplant. Damit wird der letzte Schritt zur Abschaffung der temporären Krisen‑Sicherheitenregelungen vollzogen.
Hintergrund der Entscheidung
Im November 2024 hatte das Governing Council angekündigt, die vorübergehenden Maßnahmen, die eine erweiterte Nutzung von NFC‑Kreditforderungen als Sicherheiten ermöglichten, schrittweise zu beenden. Der aktuelle Beschluss konkretisiert die endgültige Integration.
Zusammensetzung der NFC‑Portfolios
Die Portfolios bestehen aus Krediten, die Banken an nichtfinanzielle Unternehmen im Realwirtschaftssektor vergeben haben. Statt einzelne Kredite als Sicherheiten zu stellen, bündeln Gegenparteien die Forderungen zu Paketen, um über das Eurosystem Liquidität zu erhalten.
Eligibility‑Kriterien und Risikosteuerung
Die Zulassungskriterien sowie die Handhabungspraktiken werden weitgehend an die bestehenden Vorgaben für Einzelkreditforderungen angeglichen. Eine breitere Palette von Kreditqualitätsstufen wird akzeptiert, sofern die Diversifikationsanforderungen des Risikokontrollrahmens erfüllt sind.
Risikokontrollmechanismen
Der Risikokontrollrahmen ergänzt die Kriterien durch Bewertungsabschläge und Konzentrationsgrenzen, um sicherzustellen, dass die Portfolios nicht riskanter sind als bereits zugelassene Sicherheiten.
Ăśbergangsphase
Bis zur vollständigen technischen Implementierung bleiben bestehende Portfolios im temporären Rahmen zulässig. Kreditforderungen, die durch öffentliche Garantien im Zusammenhang mit COVID‑19 unterstützt werden, gelten nur noch bis Ende 2026, sofern sie nicht alle Anforderungen des aktuellen allgemeinen Rahmens erfüllen.
Auswirkungen auf den Euro‑Raum
Durch die Rückkehr zu einer einheitlichen Liste zulässiger Sicherheiten wird die Komplexität reduziert und ein gleicher Wettbewerb für alle Kreditinstitute im Euro‑Raum gewährleistet.
Optionale vorzeitige Beendigung
Einzelne nationale Zentralbanken können die temporären Rahmenbedingungen vor dem festgelegten Termin beenden und informieren die betroffenen Gegenparteien entsprechend.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Europäische Zentralbank, lizenziert unter Creative Commons BY 4.0 (Europäische Union). Enthält Informationen von Organen der Europäischen Union.
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