Zielsetzung des Gesetzes
Eine aktuelle Evaluation des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts prüft, inwieweit die Einführung von § 64c des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) die gesellschaftliche Teilhabe von sensorisch oder mobilitätseingeschränkten Menschen verbessert. Der Bericht stammt aus einer Unterrichtung des Deutschen Bundestages vom 19. August 2026.
Anforderungen an Taxiunternehmen
§ 64c PBefG verpflichtet Taxiunternehmen, die mindestens 20 Fahrzeuge betreiben, einen Anteil von fünf Prozent barrierefreier Fahrzeuge vorzuhalten. Diese Vorgabe soll bundesweit die Verfügbarkeit von Fahrzeugen mit behindertengerechter Ausstattung erhöhen.
Verfügbarkeit im gebündelten Bedarfsverkehr
Die Evaluation stellt fest, dass der gebündelte Bedarfsverkehr praktisch nicht existiert. Aufgrund fehlender Daten lässt sich die Entwicklung der Verfügbarkeit barrierefreier Fahrzeuge in diesem Segment nicht quantifizieren.
Betroffene Taxiunternehmen
Weiterhin wird berichtet, dass nur sehr wenige Taxiunternehmen unter die Regelung fallen. Sie konzentrieren sich vorwiegend auf größere Städte, während in kleineren Kommunen kaum Unternehmen die Schwelle von 20 Fahrzeugen erreichen.
Erreichbarkeit des Zielwertes
Die Studie hinterfragt, ob das angestrebte bundesweite Ziel von fünf Prozent barrierefreier Fahrzeuge realistisch ist, wenn die Mindestgröße der Unternehmen und die aktuelle Unternehmensstruktur berücksichtigt werden.
Rolle kommunaler Initiativen
Eine höhere Verfügbarkeit wird laut Evaluation nur dort erwartet, wo Kommunen im Rahmen lokaler Programme wie dem „Inklusionstaxi“ finanzielle Förderungen für die Anschaffung oder Ausstattung barrierefreier Fahrzeuge bereitstellen.
Gesamteinschätzung
Nach aktuellem Stand erreicht das Bundesgesetz die Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit sensorischen oder mobilitätseingeschränkten Bedürfnissen vermutlich nur in sehr geringem Maße. Weitere Maßnahmen, insbesondere auf kommunaler Ebene, seien erforderlich, um die angestrebten Ziele zu verwirklichen.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Uebertragung