Deutschland: Experten bewerten Entwurf zur Novelle des Antidiskriminierungsgesetzes unterschiedlich
Kernpunkte des Gesetzentwurfs
Am 6. Oktober 2026 fand im Deutschen Bundestag eine öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses zur geplanten Novellierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) statt. Verschiedene Fachleute äußerten dabei unterschiedliche Einschätzungen zu den vorgesehenen Änderungen.
Geplante Änderungen
Der Regierungsentwurf sieht vor, die Frist für die Geltendmachung von AGG-Ansprüchen von zwei auf vier Monate zu verlängern, eine Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) einzurichten und die Beteiligungsrechte der ADS an Gerichtsverfahren zu stärken. Zusätzlich wird ein Antrag der Fraktion Die Linke zur Stärkung der ADS auf die Tagesordnung gesetzt.
Kritik von Menschenrechtsorganisationen
Sigrid Arnade vom Netzwerk ARTIKEL 3 bezeichnete den Entwurf als „mutlos“ und bemängelte das Fehlen eines Rechts auf angemessene Vorkehrungen und Barrierefreiheit. Er kritisierte zudem die weiterhin zu kurze Präklusionsfrist und forderte ein Verbandsklagerecht sowie klare Regelungen, die Menschen mit Behinderungen vor willkürlichen Ausschlüssen bei Reisen, Freizeitparks, Schwimmbädern oder Versicherungen schützen.
Stellungnahmen des Antidiskriminierungsverbands
Eva Maria Andrades, Geschäftsführerin des Antidiskriminierungsverbands Deutschland, betonte, dass der Entwurf nach zwanzig Jahren Reformbedarf deutlich hinter den Erwartungen zurückbleibe. Sie wies darauf hin, dass strukturelle Schwächen des Gesetzes weitgehend unangetastet blieben und betonte, dass Betroffene bei kurzen Fristen, hohem Prozesskostenrisiko oder Schutzlücken häufig ohne wirksamen Schutz bleiben würden.
Bewertung von Juristen
Professor Baer vom Deutschen Juristinnenbund lobte die Ausweitung des Schutzes bei Schwangerschaft, Mutterschaft und sexueller Belästigung, forderte jedoch eine Mindestfrist von sechs Monaten für die Geltendmachung von Ansprüchen. Er sah Nachbesserungsbedarf beim Schutz von Führungskräften und sprach sich für ein Verbandsklagerecht aus, um ein wirksames Verfahren zu ermöglichen.
Hinweise zu Missbrauchsrisiken
Der Rechtsanwalt Michael Fuhlrott wies auf das Phänomen des „AGG‑Hopping“ hin, bei dem das Gesetz gezielt zur Erzielung von Entschädigungszahlungen ausgenutzt werde. Vertreter der BDA, Roland Wolf, teilte diese Einschätzung und betonte die Notwendigkeit, Missbrauchsmöglichkeiten wirksam zu begegnen. Wolf sprach sich zudem gegen die Verdopplung der Frist von zwei auf vier Monate aus, da dies seiner Ansicht nach den Rechtsfrieden gefährde.
Akademische Perspektiven zur Fristverlängerung
Professor Gregor Thüsing vom Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Rheinischen Friedrich‑Wilhelms‑Universität Bonn erklärte, dass die EU‑Richtlinie zwar zwei Monate vorsieht, aber im Arbeitsrecht bereits drei Wochen als lange Frist gelten. Er bewertete die viermonatige Frist als signifikant, aber im Kontext der europäischen Vorgaben vertretbar, und hielt die geplante Schlichtungsstelle für legitim, wenn auch nicht zwingend erforderlich.
Digitale Diskriminierung und KI
Professor Alexander Tischbirek von der Universität Regensburg kritisierte, dass der Entwurf keine spezifischen Vorschriften zum Schutz vor algorithmischer Diskriminierung enthielte. Er warnte, dass Defizite des Gesetzentwurfs im digitalen Raum sich wechselseitig verstärken könnten, weil das bestehende Durchsetzungsregime des AGG im digitalen Umfeld nicht ausreichend sei.
Ausblick
Die Bundesregierung wird die vielfältigen Stellungnahmen in die weitere parlamentarische Arbeit einfließen lassen. Weitere Beratungen und mögliche Anpassungen des Gesetzentwurfs sind für die kommenden Wochen geplant.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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