Exportgenehmigungen für Waffen künftig zweijährig
Die Bundesregierung hat bekannt gegeben, dass Exportgenehmigungen für Waffen künftig für einen Zeitraum von zwei Jahren gelten. Die Mitteilung erfolgt im Kontext einer Antwort auf Anfragen der Fraktion Die Linke.
Gesetzlicher Rahmen
Die Bundesregierung hat bestätigt, dass Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt werden. Diese Regelung beruht auf den Politischen Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen aus dem Jahr 2000, die am 26. Juni 2019 neu gefasst wurden.
Verfahren und Anfragen
Die Information stammt aus einer Antwort der Bundesregierung (Antwort‑Nummer 21/3448) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (Anfrage‑Nummer 21/3117). In der Antwort wird erläutert, dass die zweijährige Gültigkeit für alle erteilten Genehmigungen gilt.
Ausfuhrgenehmigungen im Jahr 2024
Im Kalenderjahr 2024 seien laut Angaben der Bundesregierung keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Panzerabwehrwaffen und anderen Kriegswaffen nach Israel erteilt worden. Diese Aussage bezieht sich auf eine weitere Antwort (21/1958) auf eine ähnliche Kleine Anfrage (21/1633) der Linken‑Fraktion.
Statistische Übersicht
Die Bundesregierung gibt an, dass im genannten Zeitraum keine Exportgenehmigungen für die genannten Waffenkategorien an das genannte Zielland vergeben wurden. Andere Exportgenehmigungen wurden jedoch weiterhin nach den geltenden Grundsätzen geprüft und erteilt.
Rechtliche Bewertung
Nach den politischen Grundsätzen dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn die Gefahr einer Weiterverwendung für Menschenrechtsverletzungen als gering eingeschätzt wird. Die Bundesregierung verweist in ihren Antworten auf die Einhaltung dieser Vorgaben.
Ausblick
Die Bundesregierung betont, dass die zweijährige Gültigkeit der Genehmigungen weiterhin Bestand hat und künftige Anfragen zu einzelnen Exportfällen nach denselben Kriterien beurteilt werden.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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