Der fünfte US-Berufungsgericht hat entschieden, dass das Setzen von Links auf fremde Online‑Inhalte keine direkte Urheberrechtsverletzung darstellt und damit die bisherige Praxis, das Verlinken zu erlauben, bestätigt.
Hintergrund
Seit rund zwanzig Jahren haben Gerichte in den USA wiederholt festgestellt, dass das reine Verlinken oder Einbetten von Inhalten, die auf fremden Servern gehostet werden, nicht die Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung erfüllt. Verantwortlich für eine mögliche Rechtsverletzung sei der Betreiber des Servers, auf dem das Werk tatsächlich liegt.
Argumente der Parteien
Der Verlag Emmerich Newspapers versuchte, das Berufungsgericht davon zu überzeugen, dass ein Aggregator, der Links zu urheberrechtlich geschützten Artikeln bereitstelle, diese „anzeige“ und damit direkt haftbar sei. Die Electronic Frontier Foundation (EFF) und weitere Interessenverbände reichten eine Stellungnahme ein, in der sie die Auffassung des Gerichts, das in anderen Bezirken bereits vertreten sei, unterstützten.
Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht wies die vom Verlag vorgebrachte „Server‑Test“-Theorie zurück und konzentrierte sich stattdessen auf die Frage, wer für die Übermittlung des Inhalts verantwortlich sei. Es stellte fest, dass das bloße Zeigen eines Links den Nutzer nicht zum Übermitteln des geschützten Werks macht.
Begründung des Gerichts
Nach Ansicht des Gerichts bedeutet das Weiterleiten einer Browser‑Anfrage an das Original‑Werk, das auf dem Server des Rechteinhabers liegt, nicht, dass der Link‑Betreiber das Werk überträgt. Das Gericht formulierte, dass eine Website kein Werk übertragen kann, das sie nicht besitzt.
Reaktionen und Folgen
Die EFF argumentierte, dass die Annahme der Argumentation des Verlags das Einbetten von Links zu einer riskanten Rechtslage machen würde, was die Verbreitung von Ideen und Wissen im Internet erheblich beeinträchtigen könnte. Das Gericht stimmte zu, dass URLs primär als Standort‑Referenz dienen und nicht automatisch als urheberrechtlich geschützte Information gelten.
Ausblick
Die Entscheidung stärkt
Ende der Uebertragung