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Gesetzentwurf ermöglicht ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern in Ausnahmefällen
AI GENERATED 14.08.2026 12:50 Recht, Staat und Institutionen

Gesetzentwurf ermöglicht ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern in Ausnahmefällen

Deutschland: Gesetzentwurf zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb von KrankenhäusernKernthema des GesetzentwurfsDer Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen bei betreuten Personen künftig in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb…

Deutschland: Gesetzentwurf zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern

Kernthema des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen bei betreuten Personen künftig in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses durchgeführt werden können. Voraussetzung ist, dass ein erheblicher gesundheitlicher Nachteil für den Betroffenen vermieden oder deutlich reduziert werden kann.

Hintergrund des Gesetzentwurfs

Nach geltendem Recht darf ein Betreuer einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nur zustimmen, wenn diese im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts erfolgt. Der Gesetzgeber will diese Vorgabe durch die geplante Neuregelung anpassen.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (Az. 1 BvL 1/24) stellte fest, dass die uneingeschränkte Vorgabe eines Krankenhausaufenthalts in Einzelfällen einen unangemessenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen kann. Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, bis Ende 2026 eine neue Regelung zu schaffen.

Geplante Ausnahmen

Der Entwurf legt fest, dass ein Betreuer außerhalb eines Krankenhauses nur dann einwilligen darf, wenn der Betroffene durch den Verbleib im Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden würde und diese in einer geeigneten Einrichtung nahezu dem Krankenhausstandard entsprechen. Zusätzlich dürfen dort keine weiteren Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder vergleichbarer Grundrechte drohen.

Verfahrensrechtliche Vorgaben

Die Einwilligung des Betreuers bleibt von der Genehmigung des Betreuungsgerichts abhängig. Der Gesetzentwurf führt zudem erweiterte Dokumentations‑ und Prüfpflichten ein: Der Betreuer muss dem Gericht detaillierte Angaben zu weniger belastenden Alternativen und zum Versuch, den Betroffenen von einer Behandlung zu überzeugen, machen. Die Feststellung des Willens des Betroffenen soll stärker dokumentiert werden, und Verfahrenspfleger sollen in Unterbringungssachen verpflichtend bestellt werden.

Reaktionen von Bundesrat und Bundesregierung

Der Bundesrat fordert weitergehende Änderungen, etwa die Ausnahmeregelung für postoperative Fixierungen. Die Bundesregierung lehnt diese Vorschläge ab und betont, dass eine Einwilligung in eine Operation nach Aufklärung auch postoperativ notwendige Fixierungen umfassen könne. Ebenso wird ein Vorschlag des Bundesrates, bei bestimmten freiheitsentziehenden Maßnahmen auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers zu verzichten, zurückgewiesen. Eine vom Bundesrat gewünschte Verlängerung der gerichtlichen Genehmigungsdauer von sechs Wochen auf drei Monate wird ebenfalls als zu weitgehend abgelehnt, um eine engmaschige gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten.

Ausblick

Der Gesetzentwurf soll den bestehenden § 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzen und bis Ende 2026 in Kraft treten, sofern das Parlament ihn verabschiedet. Damit soll das ultima‑ratio‑Prinzip gestärkt und gleichzeitig die Handlungsfähigkeit in dringenden medizinischen Situationen verbessert werden.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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