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Gesetzentwurf will Disziplinarrechtsreform rückgängig machen
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AI GENERATED 02.06.2026 • 17:25 Recht, Staat und Institutionen

Gesetzentwurf will Disziplinarrechtsreform rückgängig machen

Deutschland: Gesetzentwurf zur Rückgängigmachung der Disziplinarrechtsreform

Ziel des Gesetzentwurfs

Ein Gesetzentwurf der AfD‑Fraktion zielt darauf ab, die im April 2024 in Kraft getretene Neuregelung des Disziplinarrechts für Bundesbeamte rückgängig zu machen.

Bezeichnung und Kerninhalt

Der Entwurf trägt den Titel „zum Schutz der Bundesbeamten vor politischer Verfolgung und zur Stärkung des Rechtsschutzes gegen den Dienstherrn“ und soll die Möglichkeit wiederherstellen, dass schwerste Disziplinarmaßnahmen nur durch gerichtliche Entscheidung erfolgen können.

Aktuelle Rechtslage seit April 2024

Nach der seit dem 1. April 2024 geltenden Fassung können Dienstherren Disziplinarverfügungen erlassen, die Entfernung, Zurückstufung oder Aberkennung des Ruhegehalts umfassen, ohne dass zuvor ein Verwaltungsgericht eingeschaltet wird, so die Fraktion.

Begründung der Fraktion

Die Fraktion führt an, dass das frühere Verfahren, bei dem der Dienstherr eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erheben musste, ein wirksames Prüfungsinstrument gegen unverhältnismäßige Maßnahmen darstellte.

Im aktuellen Modell müsse der betroffene Beamte zunächst Widerspruch einlegen und anschließend Klage erheben, wobei die Fraktion betont, dass das Risiko einer Rückerstattung von Bezügen bei Unterliegen der Klage Beamte von der Rechtsverfolgung abhalten könne.

Geplanter Ablauf

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Entscheidung über Entfernung, Zurückstufung und Aberkennung des Ruhegehalts künftig wieder ausschließlich den Gerichten vorbehalten wird, um den Schutz der Beamten vor politisch motivierter, willkürlicher Anwendung des Disziplinarrechts zu gewährleisten.

Der Entwurf wurde am 2. Juni 2026 im Innenausschuss vorgestellt und befindet sich nun im weiteren parlamentarischen Verfahren.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

Ende der Übertragung

Originalquelle

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