Antrag der Fraktion
Am 25. Juni 2026 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beim Bundestag einen Gesetzentwurf gefordert, der die steuerliche Behandlung von sogenannten Share‑Deals bei der Grunderwerbsteuer grundlegend reformieren soll, um die Umgehung von Steuerzahlungen bei großen Immobilienkäufen zu verhindern.
Hintergrund der Share‑Deal‑Praxis
Bei einem Share Deal erwirbt ein Investor nicht die Immobilie selbst, sondern Anteile an einer Gesellschaft, die die Immobilie besitzt. Durch diese Gestaltungsform kann die Grunderwerbsteuer, die normalerweise beim Eigentumswechsel anfällt, umgangen werden.
Finanzielle Auswirkungen
Die Fraktion schätzt, dass durch die Neuregelung jährlich rund eine Milliarde Euro an zusätzlichen Steuereinnahmen generiert werden könnten, weil die Steuer künftig anteilig nach Beteiligungsquote bei jeder Übertragung von Gesellschaftsanteilen anfällt.
Bisherige Reformen
Eine Reform aus dem Jahr 2021 habe die Praxis bislang kaum beeinflusst. Laut Angaben der Fraktion wurden zwischen 1999 und 2019 bei mehr als einem Drittel aller groĂźen Wohnungstransaktionen keine Grunderwerbsteuer gezahlt, weil Share Deals zum Einsatz kamen.
Stellungnahmen der Betroffenen
Investoren und Immobilienkonzerne profitieren nach Ansicht der Fraktion von den bestehenden Ausnahmen, während Privatpersonen in der Regel die Grunderwerbsteuer vollständig entrichten.
Verfahrenstechnischer Ablauf
Der Antrag trägt die Nummer 21/6646 und richtet sich an die Bundesregierung, die aufgefordert wird, innerhalb einer angemessenen Frist einen Gesetzentwurf vorzulegen.
Statistische Erkenntnisse
Die Fraktion führt aus, dass die steuerliche Vergünstigung für Share Deals den Bundesländern jährlich rund eine Milliarde Euro an Einnahmeverlust verursacht.
Ausblick
Nach Vorlage des Gesetzentwurfs ist mit einer Debatte im Bundestag zu rechnen, in der die Auswirkungen auf den Immobilienmarkt und die öffentlichen Finanzen weiter diskutiert werden.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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