Gesetzesvorstoß der Grünen
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat im Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf eingebracht, der Mutterschutz für selbstständig erwerbstätige Frauen schaffen soll. Der Antrag trägt die Kennzeichnung 21/8401.
Statistische Lage
Nach Angaben der Fraktion sind in Deutschland rund 1,3 Millionen Frauen selbstständig erwerbstätig. Jährlich erhalten etwa 27 000 dieser Frauen ein Kind, für die derzeit kein gesetzlicher Anspruch auf Mutterschutzfristen und Mutterschaftsgeld besteht.
EU‑rechtlicher Rahmen
Die Abgeordneten verweisen auf Artikel 8 der EU‑Richtlinie 2010/41/EU, nach der Mitgliedstaaten selbstständigen Frauen ausreichende Mutterschaftsleistungen bereitstellen müssen, die eine Erwerbsunterbrechung von mindestens 14 Wochen ermöglichen.
Öffentliche Unterstützung
Eine Allensbach‑Studie wird von den Grünen zitiert, wonach 85 Prozent der selbstständig erwerbstätigen Frauen bessere staatliche Rahmenbedingungen für den Mutterschutz wünschen.
Inhalt des Antrags
Der Gesetzentwurf sieht vor, im Zuge der anstehenden Elterngeldreform und einer Vereinfachung des Mutterschutzgesetzes einen gesetzlichen Mutterschutz für Selbstständige zu etablieren. Kernpunkte sind ein pauschaler Basis‑Mutterschaftsausgleich von 5 000 Euro für alle Selbstständigen im Mutterschutz sowie die Möglichkeit, diesen Betrag durch zusätzliche Zuschüsse auf Antrag zu ergänzen.
Integration in Reformprozesse
Die Fraktion betont, dass der Vorschlag die besonderen Bedingungen verschiedener Branchen berücksichtige und die Fortführung der beruflichen Tätigkeit bürokratiearm ermögliche.
Erwartete Effekte
Nach Angaben der Abgeordneten würde die Maßnahme die bestehende Schutzlücke schließen, die finanzielle Sicherheit von rund 27 000 jährlich gebärenden Selbstständigen erhöhen und die Gleichstellung im Arbeitsmarkt fördern.
Weiterführende Informationen
Der vollständige Gesetzentwurf ist unter dem Dokumentenlink 21/8401 im parlamentarischen Informationssystem einsehbar.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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