Deutschland: Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe – Überblick
Ab dem 1. Juli 2026 ersetzt die Grundsicherung für Arbeitssuchende das bisherige Bürgergeld und bildet das zentrale Instrument, um erwerbsfähigen Bürgern in existenzieller Not ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Die Leistung wird von den Jobcentern verwaltet, die zugleich für die Vermittlung in Arbeit verantwortlich sind.
Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung
Anspruch besteht für erwerbsfähige Bürger, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden oder deren Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Zusätzlich können mitarbeitende Angehörige im selben Haushalt Leistungen erhalten, wenn deren Einkommen ebenfalls nicht genügt.
Zuständige Stellen
Die Jobcenter, gemeinsame Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit und eines kommunalen Trägers, ermitteln den Bedarf, zahlen den Pauschalbetrag und übernehmen die berufliche Eingliederung. Sie sind allein verantwortlich für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden.
Antragsverfahren
Der Antragsteller muss dem Jobcenter seine aktuelle Lebenslage darlegen und die Hilfebedürftigkeit nachweisen. Das Jobcenter prüft die Unterlagen, entscheidet über den Rechtsanspruch und berechnet die Höhe der Leistung.
Leistungsumfang der Grundsicherung
Die Auszahlung orientiert sich an den Regelbedarfen, die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Teilhabe am kulturellen Leben sowie Unterkunft und Heizung abdecken. Zusätzlich gibt es Mehrbedarfe für Alleinerziehende, Schwangende und weitere besondere Lebenslagen. Die Regelsätze werden jährlich an Preis‑ und Lohnentwicklung angepasst.
Sozialhilfe als letztes Auffangnetz
Die Sozialhilfe, geregelt im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, greift für nicht erwerbsfähige Bürger, die weder aus eigenen Mitteln noch durch Angehörige ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Sie umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie weitere Unterstützungsleistungen.
Anspruch und Zuständigkeit bei der Sozialhilfe
Anspruch haben Bürger, die weniger als drei Stunden täglich arbeiten können oder das Rentenalter erreicht haben und keine ausreichenden Leistungen aus Versicherungen erhalten. Das zuständige Sozialamt – die kommunale Sozialbehörde oder das Landessozialamt – entscheidet individuell über Art und Höhe der Leistung.
Leistungsumfang der Sozialhilfe
Wie bei der Grundsicherung decken die Regelbedarfe den notwendigen Lebensunterhalt, einschließlich Nahrung, Kleidung, Haushaltsenergie, Hausrat und Teilhabe. Zusätzlich werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie Mehr- und Einmalbedarfe, etwa für Mobilitätseinschränkungen oder Schwangerschaft, berücksichtigt.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundesregierung, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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