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Keine Meldungen zu Rüstungsexporten aus AGG 48 für März/April 2026
AI GENERATED 16.06.2026 17:05 Sicherheit, Verteidigung und Ordnung

Keine Meldungen zu Rüstungsexporten aus AGG 48 für März/April 2026

Die Bundesregierung hat fĂĽr die Monate März und April 2026 keine Meldungen zu Ausfuhren, Verbringungen oder Re‑Exporten von RĂĽstungsgĂĽtern aus der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 erhalten. Nachmeldungen können noch…

Die Bundesregierung hat für die Monate März und April 2026 keine Meldungen zu Ausfuhren, Verbringungen oder Re‑Exporten von Rüstungsgütern aus der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 erhalten. Nachmeldungen können noch bis zum 30. Juni 2026 für den Monat Mai eingereicht werden.

Hintergrund der Genehmigung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) trat am 20. März 2026 in Kraft und wurde mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben. Sie erlaubt die Ausfuhr und Verbringung mit anschließender Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi‑Arabien, in die Vereinigten Arabischen Emirate sowie in die Ukraine und in das Zollgebiet der Europäischen Union zu Verteidigungszwecken.

Meldefristen und Nachmeldungen

Für den Monat Mai läuft die Meldefrist bis zum 30. Juni 2026. Unternehmen, die im Mai unter AGG 48 exportieren, können ihre Meldungen noch innerhalb dieser Frist nachreichen. Für die Monate März und April lagen bislang jedoch keine Meldungen vor.

Stellungnahme der Bundesregierung

Die Bundesregierung betont, dass die alleinige Betrachtung von Meldewerten einer Allgemeinen Genehmigung das Genehmigungsgeschehen nicht vollständig abbildet. Damit soll verdeutlicht werden, dass fehlende Meldungen nicht automatisch das Fehlen von Exporten bedeuten.

Parlamentarische Anfrage

Die Information stammt aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 21/5907 der Fraktion Die Linke (Antwort‑Dokument 21/6308). In der Antwort wird die aktuelle Meldesituation sowie die geltenden Fristen dargelegt.

Weitere Informationen

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 48 bleibt bis auf Weiteres gültig und kann von Unternehmen genutzt werden, die die genannten Bedingungen erfüllen. Die Bundesregierung wird weitere Meldungen prüfen, sobald diese eingehen.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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