Deutschland: Kindergeldzahlungen ins Ausland – Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion
Im Rahmen einer Kleinen Anfrage hat die Fraktion des Bundestages die Bundesregierung um detaillierte Auskünfte zu Kindergeldzahlungen ins Ausland gebeten. Die Anfrage bezieht sich auf den Zeitraum ab dem Jahr 2015 und verlangt eine Aufschlüsselung nach EU‑Staaten sowie ausgewählten Drittstaaten, darunter Bosnien‑ und Herzegowina, Kosovo, Marokko, die Türkei und Tunesien.
Umfang der angeforderten Daten
Die Abgeordneten fordern Angaben zu den jeweiligen Zahlungen, gegliedert nach Land, Gesamtbetrag und Anzahl der begĂĽnstigten Kinder. Ziel ist es, ein transparentes Bild ĂĽber die finanzielle Belastung des deutschen Haushalts durch Auslandszahlungen zu erhalten.
Rechtsgrundlagen fĂĽr Auslandszahlungen
Ein weiterer Schwerpunkt der Anfrage liegt auf den rechtlichen Grundlagen, die die Gewährung von Kindergeld an im Ausland lebende Kinder ermöglichen. Die Fraktion möchte klären, welche gesetzlichen Bestimmungen hierbei Anwendung finden.
Risiken von Missbrauch und Fehlangaben
Die Abgeordneten interessieren sich für die Anzahl festgestellter Fälle von unrichtigen Angaben oder gefälschten Dokumenten im Zusammenhang mit Kindergeld seit dem Jahr 2010. Diese Information soll Aufschluss über potenzielle Missbrauchsrisiken geben.
Verwaltungsaufwand und Differenzkindergeld
Zusätzlich wird erfragt, welcher administrative und kontrolltechnische Aufwand mit der Bearbeitung von Auslandszahlungen verbunden ist und wie das sogenannte Differenzkindergeld gehandhabt wird.
Perspektive auf EU‑Regelungen
Abschließend fragt die Fraktion, ob die Bundesregierung plant, EU‑Regelungen zu ändern, um nationale Steuerungsmöglichkeiten im Bereich der Kindergeldzahlungen zu erweitern.
Ausblick auf die Beantwortung
Die Bundesregierung hat noch keine abschließende Stellungnahme zu den gestellten Fragen veröffentlicht; die weitere Bearbeitung der Anfrage bleibt abzuwarten.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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