Gesetzesrahmen

Das GEAS‑Anpassungsgesetz ist Bestandteil einer EU‑Verordnung (EU 2024/1345) die das Verfahren zur Alters­­bestimmung von Asylantragstellern in Grenzverfahren harmonisieren soll. Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung bilden die rechtliche Grundlage.

Position der Bundesregierung

Die Bundesregierung argumentiert in ihrem Gesetzentwurf (21/1848), dass das Bamf als Asylbehörde für die Einleitung des Ver­­fahrens gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 25 der Ver­­ordnung zuständig sei.

Position des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (21/2460) dagegen ausge­­führt, dass weder Artikel 53 noch Artikel 25 eine zwingende Zuständigkeit des Bamf für die Alters­­stellung im Außengrenzverfahren vorsehe.

Ziel der Anfrage

Die Fraktion stellt die Frage, ob seit dem Auft­­en­­t­en dieser widers­­prü­­ch­‑­lichen Rechts­‑­auffassung eine einheitliche Regelung zwischen Bund und Ländern erzielt worden sei und ob die Länder mit einer event­‑­ual­‑­en Über­‑­tragung der Zuständigkeit von den jeweiligen Jugend­‑­ämtern auf das Bamf einverstanden sind.

Potenzielle Auswirkungen

Eine Klär­‑­ung der Zuständigkeit könnte die Praxis der Asyl­‑­verfahren an den Außengren­‑­zen beeinflussen, insbesondere hinsichtlich der Ver­‑­fahrensdauer und der Zuständigkeit für die Alters­‑­prüfung.

Referenzen und Ver­‑‑­fahrens­‑­stand

Die Anfrage be­‑­zieht sich auf die Referenzen 21/1848 des Geset­‑­tauswurfs und 21/2460 der Stellung­‑­nahme des Bundesrates; sie ist als kleine Anfrage (11/2025) im Verfahren des Innen­‑­ministeriums ver­‑­zeichnet.

Veröffentlichung

Die Business‑‑Informationen wurden vom Deutschen Bundestag veröffentlicht; die Veröffentlichung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Veröffentlichung von parlamentarischen Vorgängen.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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