Gesetzesrahmen
Das GEAS‑Anpassungsgesetz ist Bestandteil einer EU‑Verordnung (EU 2024/1345) die das Verfahren zur Altersbestimmung von Asylantragstellern in Grenzverfahren harmonisieren soll. Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung bilden die rechtliche Grundlage.
Position der Bundesregierung
Die Bundesregierung argumentiert in ihrem Gesetzentwurf (21/1848), dass das Bamf als Asylbehörde für die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung zuständig sei.
Position des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (21/2460) dagegen ausgeführt, dass weder Artikel 53 noch Artikel 25 eine zwingende Zuständigkeit des Bamf für die Altersstellung im Außengrenzverfahren vorsehe.
Ziel der Anfrage
Die Fraktion stellt die Frage, ob seit dem Auftenten dieser widersprüch‑lichen Rechts‑auffassung eine einheitliche Regelung zwischen Bund und Ländern erzielt worden sei und ob die Länder mit einer event‑ual‑en Über‑tragung der Zuständigkeit von den jeweiligen Jugend‑ämtern auf das Bamf einverstanden sind.
Potenzielle Auswirkungen
Eine Klär‑ung der Zuständigkeit könnte die Praxis der Asyl‑verfahren an den Außengren‑zen beeinflussen, insbesondere hinsichtlich der Ver‑fahrensdauer und der Zuständigkeit für die Alters‑prüfung.
Referenzen und Ver‑‑fahrens‑stand
Die Anfrage be‑zieht sich auf die Referenzen 21/1848 des Geset‑tauswurfs und 21/2460 der Stellung‑nahme des Bundesrates; sie ist als kleine Anfrage (11/2025) im Verfahren des Innen‑ministeriums ver‑zeichnet.
Veröffentlichung
Die Business‑‑Informationen wurden vom Deutschen Bundestag veröffentlicht; die Veröffentlichung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Veröffentlichung von parlamentarischen Vorgängen.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
