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Kleine Anfrage zur Personalausstattung der Arbeitszeitaufsicht
AI GENERATED 26.06.2026 18:35 Recht, Staat und Institutionen

Kleine Anfrage zur Personalausstattung der Arbeitszeitaufsicht

Deutschland: Kleine Anfrage zur Personalausstattung der ArbeitszeitaufsichtEine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hat die Bundesregierung um Auskunft zur Personalausstattung der Aufsichtsbehörden für das Arbeitszeitgesetz gebeten. Gesucht werden…

Deutschland: Kleine Anfrage zur Personalausstattung der Arbeitszeitaufsicht

Eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hat die Bundesregierung um Auskunft zur Personalausstattung der Aufsichtsbehörden für das Arbeitszeitgesetz gebeten. Gesucht werden Angaben über das Personal im Jahr 2025 sowie die Entwicklung dieser Zahl in den letzten zehn Jahren und im Jahr 2005.

Anfrageinhalt

Der Antrag fordert konkrete Zahlen zum Personalbestand der zuständigen Behörden im Jahr 2025. Darüber hinaus soll die Entwicklung des Personalbestands über den Zeitraum von 2015 bis 2025 und ein Vergleich mit dem Stand im Jahr 2005 dargestellt werden.

Hintergrund des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz regelt die Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten für Arbeitnehmer. Die Einhaltung wird von Aufsichtsbehörden kontrolliert, die bei Verstößen Bußgelder verhängen können.

Bedeutung der Personalausstattung

Ein ausreichender Personalbestand gilt als Voraussetzung für wirksame Kontrollen. Experten weisen darauf hin, dass Personalknappheit die Durchsetzung von Arbeitszeitvorschriften erschweren kann.

Reaktion der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat bislang keine detaillierten Zahlen veröffentlicht. In einer Stellungnahme wird jedoch betont, dass die Behörden regelmäßig ihre Ressourcen prüfen und anpassen.

Ausblick

Die Fraktion Die Linke plant, die erhaltenen Daten zu analysieren und gegebenenfalls weitere parlamentarische Initiativen zu starten, um die Wirksamkeit der Arbeitszeitkontrollen zu stärken.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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