Deutschland: Kleine Anfrage zur Versorgung der PCK‑Raffinerie über polnische Häfen
Die Fraktion Die Linke hat am 28.07.2026 im Deutschen Bundestag eine Kleine Anfrage (21/7333) eingereicht, in der die Bundesregierung um Auskunft zur Sicherstellung der Rohölversorgung der PCK‑Raffinerie in Schwedt über die polnischen Häfen Szczecin und Świnoujście gebeten wird. Kern der Anfrage ist die Klärung des jährlichen Rohölbedarfs der Anlage und die Prüfung, ob Lieferungen über die genannten Häfen bereits in Betracht gezogen wurden.
Hintergrund zur Raffinerie
Die PCK‑Raffinerie in Schwedt ist ein bedeutender Standort der deutschen Erdölverarbeitung und versorgt zahlreiche Industrieunternehmen im Nordosten des Landes mit Produkten aus Rohöl. Der kontinuierliche Betrieb der Anlage hängt von einer zuverlässigen Rohölversorgung ab.
Bisherige Lieferwege
Bis vor kurzem wurde ein erheblicher Teil des Rohöls über die Druzhba‑Pipeline aus Kasachstan importiert. Der Ausfall dieser Lieferungen hat die Versorgungslage der Raffinerie deutlich verschärft.
Ausfall der Pipeline und geplante Alternativen
Parallel zum Lieferausfall wurde der geplante Ausbau einer zusätzlichen Pipeline nach Rostock abgesagt, sodass keine kurzfristige Ersatzinfrastruktur zur Verfügung steht.
Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke
Die eingereichte Anfrage fordert die Bundesregierung auf, den jährlichen Rohölbedarf der PCK‑Raffinerie zu benennen und zu prüfen, ob Importe über die polnischen Seehäfen Szczecin (Stettin) und Świnoujście (Swinemünde) als alternative Lieferwege realisierbar sind.
Erwartete Auskünfte und mögliche Folgen
Nach Angaben des Bundestags soll die Bundesregierung in ihrer Antwort darlegen, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Rohölversorgung geplant sind und welche Risiken sich aus der aktuellen Versorgungslage ergeben. Die Ergebnisse könnten Einfluss auf künftige Energiepolitiken und mögliche Investitionen in alternative Transportwege haben.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Uebertragung