Neuer Gesetzentwurf zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die Fraktion Die Linke hat einen Gesetzentwurf (21/5570) eingebracht, der klare Regelungen für Freistellung und Entgeltfortzahlung von Eltern bei Erkrankung ihrer Kinder schaffen soll. Ziel ist es, die aktuelle Lücke zwischen Arbeitsrecht und Sozialrecht zu schließen.
Hintergrund der Initiative
Nach Angaben der Abgeordneten weist die derzeitige Rechtslage eine systematische Inkonsistenz auf: Während die Lohnfortzahlung bei eigener Arbeitsunfähigkeit durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) eindeutig geregelt ist, fehlt eine vergleichbare Absicherung für die Pflege erkrankter Kinder. Diese Lücke belastet berufstätige Eltern.
Kernpunkte des Gesetzentwurfs
Der Entwurf sieht vor, dass der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung als gesetzlicher Ausschlusstatbestand im EntgFG verankert wird. Die finanzielle Absicherung soll zweistufig erfolgen und Arbeitgeber in die Kostenbeteiligung einbeziehen, analog zur Entgeltfortzahlung bei Erkrankung von Arbeitnehmern. Zusätzlich soll der Krankengeldanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen entfristet werden.
Erwartete Auswirkungen
Durch die geplanten Regelungen sollen Eltern bei Kindererkrankungen ohne Einkommenseinbußen arbeiten können. Die zweistufige Finanzierung soll die Belastung für Arbeitgeber begrenzen und gleichzeitig eine verlässliche finanzielle Unterstützung für betroffene Familien gewährleisten.
Verfahrenstechnischer Status
Der Gesetzentwurf wurde am 24.04.2026 im Rahmen der Kurzmitteilungen des Deutschen Bundestages vorgestellt. Weitere parlamentarische Schritte, einschließlich Diskussionen im Ausschuss und Abstimmungen, stehen noch aus.
Einordnung in die Familienpolitik
Der Vorstoß der Linksfraktion ergänzt bestehende Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und knüpft an frühere Reformen im Bereich Elternzeit und Kindergeld an. Er soll langfristig die Teilhabe von Eltern am Arbeitsmarkt stärken.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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