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Mittelbedarf für Bedarfsplan Schiene bis 2032
AI GENERATED 16.06.2026 11:35 Wirtschaft und Finanzen

Mittelbedarf für Bedarfsplan Schiene bis 2032

Der Deutsche Bundestag hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den finanziellen Bedarf für die Umsetzung des Bedarfsplans Schiene bis zum Jahr 2032 dargelegt.…

Der Deutsche Bundestag hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den finanziellen Bedarf für die Umsetzung des Bedarfsplans Schiene bis zum Jahr 2032 dargelegt. Laut Angaben der Bundesregierung beläuft sich der Mittelbedarf auf 17,3 Milliarden Euro für laufende Vorhaben und auf 19,24 Milliarden Euro für laufende sowie neue Vorhaben.

Finanzierung des Jahres 2026

Für das Haushaltsjahr 2026 ist ein Bedarf von 2,36 Milliarden Euro veranschlagt, der bereits durch den Bundeshaushalt 2026 gedeckt ist.

Ausblick auf die Folgejahre

Die weitere Umsetzung des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege hängt von den im Bundeshaushalt 2027 sowie in der mittelfristigen Finanzplanung verfügbaren Mitteln ab. Die Ergebnisse des laufenden Haushaltsaufstellungsverfahrens werden erst nach Abschluss erwartet.

Hintergrund der Anfrage

Die Kleine Anfrage (21/5855) wurde von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gestellt, um Klarheit über die langfristige Finanzplanung für den Schienenverkehr zu erhalten. Die Regierung (21/6301) hat daraufhin die genannten Zahlen veröffentlicht.

Ziele des Bedarfsplans Schiene

Der Bedarfsplan Schiene dient der Sicherstellung und dem Ausbau der Schieneninfrastruktur, um den Verkehrsanteil auf der Schiene zu erhöhen und langfristig die Mobilitätsbedürfnisse zu decken.

Budgetäre Implikationen

Die genannten Mittelzahlen zeigen, dass ein erheblicher Teil der zukünftigen Haushaltsmittel für den Schienenverkehr reserviert werden muss. Die konkrete Verfügbarkeit in den kommenden Haushaltsjahren bleibt jedoch von den jeweiligen Haushaltsbeschlüssen abhängig.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

Ende der Uebertragung

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