Deutschland: Neuausrichtung der GRW – Ziele, Maßnahmen und Zeitplan
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion die geplante Neuausrichtung der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vorgestellt. Ziel sei es, Anreize für wachstums- und beschäftigungsfördernde Investitionen zu stärken und das Programm zu vereinfachen. Die neue Zielsetzung wurde Ende Dezember 2025 von den Wirtschafts- und Finanzministern von Bund und Ländern beschlossen und trat am 1. Januar 2026 in Kraft.
Ziele der Neuausrichtung
Die zentrale Zielsetzung besteht darin, die regionale Wirtschaftskraft zu erhöhen, indem Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen sowie in produktivitätssteigernde Maßnahmen gefördert werden. Gleichzeitig soll die Bürokratie reduziert und die Antragsverfahren verschlankt werden.
Förderinstrumente für kleine und mittlere Unternehmen
Ein wichtiger Baustein ist die Einführung zusätzlicher Anreize für Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen. Diese sollen über verbesserte Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen unterstützt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.
Steigerung der Arbeitsproduktivität
Die Neuausrichtung legt einen stärkeren Fokus auf Maßnahmen, die die Arbeitsproduktivität erhöhen. Dazu gehören Förderprogramme für Qualifizierungsmaßnahmen, digitale Transformation und moderne Produktionsverfahren.
Innovation und wirtschaftsnahe Infrastruktur
Im Rahmen der überarbeiteten GRW sollen neue Fördermöglichkeiten für Innovationen und den Ausbau wirtschaftsnaher Infrastruktur geschaffen werden. Dies umfasst Investitionen in Forschungseinrichtungen, Technologiezentren und den Ausbau von Verkehrs- und Energienetzen.
Bürokratieabbau
Zur Entlastung der Antragsteller werden bürokratische Hürden abgebaut. Das beinhaltet die Vereinfachung von Antragsformularen, die Digitalisierung von Genehmigungsverfahren und die Reduzierung von Nachweisauflagen.
Umsetzungszeitplan
Die Anpassungen werden derzeit in die jeweiligen GRW-Förderrichtlinien der Länder überführt. Ein Übergangszeitraum bis Ende 2026 ist vereinbart. Im Laufe des Jahres 2027 wird die Genehmigung der Europäischen Union erwartet, sodass die Regelung zum 1. Januar 2028 in Kraft treten kann.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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