Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat ein Gesetzespaket verabschiedet, das die Anerkennung von Vaterschaften bei bestehenden Aufenthaltsgefällen stärker reguliert. Ziel ist es, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen, die zur Erlangung von deutschem Pass und Aufenthaltsrecht führen, künftig wirksam zu verhindern.
Zustimmung der Ausländerbehörde wird verpflichtend
Ab sofort muss die zuständige Ausländerbehörde einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen, wenn zwischen dem antragstellenden Mann und der Mutter des Kindes ein deutliches Aufenthaltsrecht‑Gefälle besteht. Ohne diese Genehmigung ist die Anerkennung zivilrechtlich unwirksam und entfaltet keine ausländerrechtliche Wirkung.
RĂĽcknahme bei unlauteren Verfahren
Die Behörde ist verpflichtet, ihre Zustimmung zurückzunehmen, wenn sie durch Bestechung, Drohung oder vorsätzlich falsche Angaben erlangt wurde. Wer falsche oder unvollständige Angaben macht, um die Zustimmung zu erhalten, muss künftig mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Erleichterte Missbrauchserkennung
Der Gesetzentwurf führt Vermutungstatbestände ein, die sich an Erfahrungswerten aus der behördlichen Praxis orientieren. Diese erleichtern die Feststellung, ob eine Vaterschaftsanerkennung ausschließlich dem Zweck der Aufenthaltsrechtsvorteile dient.
Verschärfte Mitwirkungspflichten
Beteiligte müssen künftig umfassende Erklärungen abgeben und Nachweise erbringen, die für die Entscheidung erheblich sind. Eine schuldhafte, wiederholte Nichtmitwirkung über einen längeren Zeitraum kann dazu führen, dass die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erteilt wird.
Ausnahmen von der Zustimmungspflicht
Eine Zustimmung entfällt, wenn der Anerkennende tatsächlich leiblicher Vater ist und das Standesamt die Vaterschaft mit einfachen Mitteln feststellen kann. Ebenso wird keine Zustimmung verlangt, wenn zwischen Vater und Kind eine sozial‑familiäre Beziehung besteht oder der Anerkennende bereits Verantwortung für das Kind übernimmt.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundesregierung, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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