Am 10. Juni 2026 hat der Deutsche Bundestag erstmals im Plenum ĂĽber einen Gesetzentwurf debattiert, der die Aufnahme des Tatbestands Ă–kozid in das Umweltstrafrecht vorsieht.
Gesetzentwurf im Ăśberblick
Der Entwurf, eingereicht von der Fraktion Die Linke, definiert Ökozid als die systematische Zerstörung von Ökosystemen sowie schwere und langwierige Beschädigungen der Umwelt. Verstöße gegen die Entwaldungsverordnung sollen dabei als Teil des neuen Straftatbestands gelten.
Definition und Anwendungsbereich
Weiterhin fordert der Gesetzentwurf, dass die Bundesregierung den Tatbestand Ökozid sowie weitere besonders schwere Umweltstraftaten als Gefährdungsdelikte ausgestaltet, sodass bereits die Gefahr einer Umweltschädigung strafbar wird.
Wirtschaftliche Folgen
Ein begleitender Gesetzentwurf soll Unternehmen verpflichten, die vollständigen Kosten der Wiederherstellung von Ökosystemen nach dem Verursacherprinzip zu tragen. Die Fraktion verlangt zudem die Einführung eines Unternehmensstrafrechts mit Geldbußen, die den Mindestanforderungen der EU‑Richtlinie 2024/1203 entsprechen, sowie erweiterte Sanktionsmöglichkeiten und ein angepasstes Hinweisgeberschutzgesetz.
Kritik an der Bundesregierung
Die Linksfraktion kritisiert, dass die Bundesregierung die EU‑Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt nicht bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt habe und fordert eine beschleunigte Umsetzung.
Weiteres Verfahren
Bisherige Diskussionen im Parlament haben das Thema Ökozid bislang nur am Rande behandelt; der aktuelle Gesetzentwurf markiere einen ersten Schritt zur strafrechtlichen Verfolgung von großflächigen Umweltschäden. Der Gesetzentwurf wird nun im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft, wobei weitere Fraktionen und die Bundesregierung ihre Stellungnahmen einreichen können.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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