Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung am 22. April 2026 die Beschlussempfehlung angenommen, eine Petition zu prüfen, die die Einführung eines eigenständigen Straftatbestandes für Femizid fordert. Die Empfehlung sieht vor, die Petition an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weiterzuleiten, wo sie mit dem zweithöchsten Votum zur „Erwägung“ empfohlen wird.
Statistische Grundlage
Nach dem Bundeslagebild 2023 des Bundeskriminalamtes wurden in Deutschland 155 Frauen von Partnern oder Ex‑Partnern getötet. Insgesamt wurden 132.966 weibliche Opfer von Partnerschaftsgewalt und 47.749 weibliche Opfer von innerfamiliärer Gewalt registriert. Der Petent argumentiert, dass diese Zahlen die Dringlichkeit einer spezifischen rechtlichen Erfassung von Femiziden verdeutlichen.
Begründung der Forderung
Der Petitionsausschuss betont, dass die systematische Tötung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts keine private Tragödie, sondern Ausdruck tief verwurzelter gesellschaftlicher Machtungleichheiten sei. Eine differenzierte rechtliche Erfassung könne Prävention, Strafverfolgung und gesellschaftliche Sensibilisierung wirksamer gestalten.
Regierungsposition
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft, wie die Vorgaben der Petition – unter anderem die Möglichkeit einer Qualifizierung des Mordtatbestandes (§ 211 StGB) zum besseren Schutz von Frauen – umgesetzt werden können. Die Bundesregierung plant, Gewaltkriminalität stärker zu bekämpfen und Frauen durch neue rechtliche Merkmale besser zu schützen.
Weiteres Verfahren
Der Ausschuss hält die Petition für geeignet, in die laufenden politischen Beratungen und Entscheidungsprozesse eingebunden zu werden. Nach der Weiterleitung an das Ministerium soll die Petition den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis gegeben werden.
Quelle
Die Informationen stammen aus der Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 22. April 2026.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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