Kernaussage
Die Bundesregierung hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion erklärt, dass die Schiffbarkeit der Binnenelbe nach den Kriterien des im Gesamtkonzept Elbe festgelegten Unterhaltungsziels bewertet wird. Das Ziel werde nicht in allen Jahren ganzjährig und durchgehend erreicht, sodass die Schifffahrt bei niedrigen Abflüssen eingeschränkt sei.
Hintergrund des Gesamtkonzepts
Das Gesamtkonzept Elbe definiert ein Unterhaltungsziel, das stabile und zuverlässige Bedingungen für die Binnenschifffahrt gewährleisten soll, wobei ein möglichst geringer Unterhaltungsaufwand angestrebt wird. Der Bau von Staustufen in der Elbe ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Verantwortliche Behörde
Die Wasserstraßen‑ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes arbeitet gemäß dem Gesamtkonzept daran, die Binnenelbe dauerhaft nutzbar zu machen. In ihrer Stellungnahme betont sie, dass die Verwaltung kontinuierlich Maßnahmen prüfe, um die geforderten Bedingungen zu erfüllen.
Bewertungskriterien
Nach Angaben der Bundesregierung richtet sich die Bewertung nach dem Erreichen des Unterhaltungsziels in den jeweiligen Jahresabschnitten. Bei zu geringen Wasserabflüssen wird die Schiffbarkeit als eingeschränkt eingestuft, weil die geforderten Verkehrsbedingungen nicht mehr erfüllt werden können.
Eckpunktepapier
Dem Konzept liegt ein Eckpunktepapier zugrunde, in dem sich die Beteiligten auf die verkehrlichen Ziele für die deutsche Binnenelbe geeinigt haben. Ziel sei es, stabile und zuverlässige Bedingungen mit möglichst geringem Unterhaltungsaufwand zu sichern.
Ausblick
Die Wasserstraßen‑ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes kündigte an, die Umsetzung des Gesamtkonzepts weiter zu überwachen und bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen, um die Schiffbarkeit langfristig zu verbessern.
Quellen
Die Antwort der Bundesregierung ist unter dem Aktenzeichen 21/6730 dokumentiert, die Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion trägt das Aktenzeichen 21/6460.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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