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Schwerbehindertenausweis bleibt Zuständigkeit der Länder
AI GENERATED 21.08.2026 17:10 Politik und Gesellschaft

Schwerbehindertenausweis bleibt Zuständigkeit der Länder

Rechtlicher RahmenDie Bundesregierung hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion klargestellt, dass die Feststellung einer Behinderung, die Bestimmung des Grades der Behinderung (GdB) und die…

Rechtlicher Rahmen

Die Bundesregierung hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion klargestellt, dass die Feststellung einer Behinderung, die Bestimmung des Grades der Behinderung (GdB) und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ausschließlich Aufgabe der Länder sind.

Diese Zuständigkeit leitet sich aus den Artikeln 83 und 84 des Grundgesetzes ab, die die kompetente Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern regeln.

Bundesantwort

Der Bund verfügt demnach weder über ein Weisungsrecht noch über Fachaufsicht und besitzt keine eigenen Erkenntnisse über die Bearbeitungsdauer der Anträge.

Die AfD-Fraktion hatte in ihrer Anfrage nach durchschnittlichen Bearbeitungszeiten und nach den Verwaltungsstrukturen gefragt, um mögliche Verzögerungen zu prüfen.

In der Antwort betonte die Bundesregierung, dass entsprechende Daten ausschließlich von den Landesbehörden erhoben und verwaltet werden und dass sie daher keine statistischen Angaben bereitstellen kann.

Auswirkungen auf Antragsteller

Damit bleibt die Dauer der Bearbeitung von Anträgen auf Schwerbehindertenausweis von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, was von betroffenen Antragstellern als variabel wahrgenommen wird.

Länderspezifische Verfahren

Einige Länder haben bereits digitale Verfahren eingeführt, um die Bearbeitungszeit zu verkürzen, während andere noch auf papierbasierte Prozesse setzen.

Die Bundesregierung hat zudem erklärt, dass sie bei Bedarf den Dialog mit den Ländern sucht, um bewährte Praktiken auszutauschen, jedoch ohne formale Eingriffsrechte.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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