Am 14. Januar 2026 hat das Kabinett das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes beschlossen, das am 24. April 2026 vom Bundestag verabschiedet wurde. Ziel ist die Modernisierung, Vereinfachung und Bürokratieentlastung des Steuerberatungsrechts sowie die Schaffung eines breiteren Angebots für Verbraucher.
Erweiterte Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine
Lohnsteuerhilfevereine erhalten künftig die Erlaubnis, in mehr Fällen beratend tätig zu werden. Die bisherigen Betragsgrenzen für vereinbarte Tätigkeiten entfallen, und eine Person darf künftig drei Beratungsstellen leiten statt bisher zwei. Das Bundesfinanzministerium schätzt, dass dadurch etwa 35.500 weitere Steuerpflichtige die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen können.
Neue Regelungen für beschränkte Hilfeleistung
Energieberater erhalten die Möglichkeit, steuerrechtliche Fragen zu beantworten, sofern diese im Zusammenhang mit ihrer Energieberatung stehen. Damit wird die Beratungspalette für Verbraucher erweitert.
Ausweitung unentgeltlicher Hilfeleistungen
Neben nahen Angehörigen dürfen künftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich steuerlich beraten. Zudem werden sogenannte „Tax Law Clinics“ an Hochschulen zulässig, in denen unter Anleitung qualifizierter Steuerberater unentgeltliche Steuerberatung angeboten wird, um ehrenamtliches Engagement zu fördern und Nachwuchskräfte zu gewinnen.
Entfall des Leitungserfordernisses
Das bisherige Leitungserfordernis für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern entfällt. Eine zusätzliche Beratungsstelle kann nun ohne Leitung durch eine andere Person oder Sondergenehmigung betrieben werden. Vollmachten sollen künftig zentral elektronisch verwaltet werden.
Praxisnahe Ausbildung in Tax Law Clinics
In Tax Law Clinics können Studenten unter Aufsicht erfahrener Steuerberater praktische Erfahrungen in der Steuerrechtsberatung sammeln, wodurch eine praxisnahe Ausbildung ermöglicht wird.
Mehr Steuergerechtigkeit bei der Gewerbesteuer
Zusätzlich hat das Kabinett eine Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 % beschlossen, um mehr Steuergerechtigkeit zu erzielen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundesregierung, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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