Bundestag und Bundesrat haben ein Gesetz zur Sicherung der Stromversorgung und zur Einführung eines Kapazitätsmarktes beschlossen. Das Gesetz soll ab 2031 dafür sorgen, dass jederzeit ausreichend flexible Stromkapazitäten verfügbar sind. In den kommenden zwölf Monaten sollen insgesamt elf Gigawatt an steuerbaren Kapazitäten ausgeschrieben werden.
Einführung eines Kapazitätsmarktes
Der Kapazitätsmarkt vergütet Anbieter bereits für die Bereithaltung von Leistung, nicht erst für die tatsächlich produzierte Strommenge. Damit entstehen finanzielle Anreize, neue Anlagen zu bauen und bestehende flexible Anlagen zu erhalten, auch wenn sie nur wenige Stunden im Jahr zum Einsatz kommen.
Notwendigkeit flexibler Kapazitäten
Der Anteil erneuerbarer Energien soll bis 2030 auf 80 % steigen. Da Wind- und Solarenergie schwankungsanfällig sind, werden flexible Kapazitäten benötigt, um in Zeiten geringer Einspeisung – sogenannten Dunkelflauten – die Versorgung zu stabilisieren.
Geografische Ausrichtung
Neue Anlagen sollen vor allem im sogenannten netztechnischen Süden entstehen, wo energieintensive Industrie konzentriert ist. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass auch der netztechnische Norden und Ostdeutschland an Ausschreibungen teilnehmen können.
Finanzierung und rechtlicher Rahmen
Die genaue Ausgestaltung und Finanzierung des Kapazitätsmarktes wird voraussichtlich 2027 in einem separaten Gesetz geregelt. Dabei sind die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union zu beachten. Die Bundesregierung betont, dass die Belastung für die Verbraucher im Blick behalten wird.
Klimaschutz und Dekarbonisierung
Alle geförderten Kraftwerke müssen ab 2045 klimaneutral sein. Neue Gaskraftwerke werden wasserstoffbereit ausgelegt, sodass sie zunächst mit Erdgas betrieben und später auf Wasserstoff umgestellt werden können.
Bezug zum Kohleausstieg
Der Gesetzesbeschluss unterstützt den geplanten Kohleausstieg bis 2038, indem er flexible Kapazitäten bereitstellt, die nach dem Ausstieg die Netzstabilität gewährleisten.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundesregierung, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Uebertragung