Das Technische Hilfswerk hat in zwei Verfahren Unterlassungsansprüche gegen den sozialen Dienst LinkedIn geltend gemacht, weil dort Beiträge einer Privatperson veröffentlicht wurden, die nach Ansicht des Hilfswerks rechtswidrig seien. Die Bundesregierung bestätigte diese Vorgänge in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage.
Hintergrund
Die betroffenen Beiträge wurden von einer einzelnen Person auf LinkedIn veröffentlicht. Das Hilfswerk sah darin eine mögliche Verletzung der Störerhaftung, weil die Plattform nach seiner Auffassung nicht ausreichend gegen rechtswidrige Inhalte vorgegangen sei.
Rechtliche Grundlagen
Nach deutschem Recht kann ein Betreiber einer Online-Plattform für von Dritten veröffentlichte Inhalte haftbar gemacht werden, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangt und nicht unverzüglich handelt. Das Technische Hilfswerk berief sich in den beiden Fällen auf diese Störerhaftung.
Kosten
Für die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche fielen insgesamt 17.308,55 Euro an. Diese Summe wurde von der Bundesregierung in der genannten Antwort ausgewiesen.
Verfahren
Die beiden Fälle wurden nicht vor Gericht verhandelt. Laut Auskunft der Bundesregierung waren die übrigen Bundesressorts und ihre nachgeordneten Behörden nicht in entsprechende juristische Schritte involviert.
Entscheidungsgrundlage
Die Bundesregierung betont, dass zukünftige rechtliche Schritte weiterhin im Einzelfall entschieden werden und dabei keine politischen Kriterien zugrunde gelegt werden.
Parlamentsanfrage
Die Informationen stammen aus der Antwort der Bundesregierung (21/7307) auf die Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion (21/6954) mit dem Titel „Juristische Verfolgung medialer Äußerungen durch die Bundesregierung“.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Uebertragung