Der Deutsche Bundestag hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion die Vergabe von Visa für kurzzeitige kontingentierte Beschäftigungen im Jahr 2024 und 2025 dargelegt. Im Jahr 2024 wurden 1.902 und im Jahr 2025 7.662 nationale Visa nach § 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 15d Beschäftigungsverordnung erteilt.
Regelungen zur Aufenthaltserlaubnis
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass die Aufenthaltserlaubnis für eine kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung die Dauer von acht Monaten im Jahr nicht überschreitet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beschäftigung tatsächlich von kurzer Dauer bleibt.
Visumspflicht und Ausnahmen
Laut Regierung ist für die Aufnahme einer solchen Beschäftigung nicht immer ein Visum erforderlich. In bestimmten Fällen kann die Person allein mit einem Visum in Deutschland bleiben, ohne dass ein separates Kurzzeitvisum beantragt werden muss.
Strafen bei illegalem Aufenthalt
Personen, die sich ohne gültige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Die entsprechenden Rechtsfolgen werden von den Behörden verfolgt.
Pflichten der Arbeitgeber
Arbeitgeber, die Personen ohne gültige Aufenthaltserlaubnis beschäftigen, können ebenfalls sanktioniert werden. Die Verantwortung liegt bei den Unternehmen, die Rechtslage zu prüfen und einzuhalten.
Aufgaben der Kontrollbehörden
Kontroll‑ und Sicherheitsbehörden haben die Aufgabe, Verstöße zu erkennen und Hinweise an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Sie unterstützen damit die Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
Erfassung im Ausländerzentralregister
Eine systematische Erfassung der Ausreisen von Personen mit einer kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung findet im Ausländerzentralregister grundsätzlich nicht statt, da die betroffenen Personen für die gesamte Aufenthaltsdauer allein mit einem Visum in Deutschland bleiben können.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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