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Wirtschaftsausschuss des Bundestages hält am 22. Juni öffentliche Anhörung zum Bundesbedarfsplangesetz
AI GENERATED 15.06.2026 15:45 Politik und Gesellschaft

Wirtschaftsausschuss des Bundestages hält am 22. Juni öffentliche Anhörung zum Bundesbedarfsplangesetz

Termin und Ort Der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages fĂĽhrt am 22. Juni 2026 um 11.45 Uhr im Paul‑Löbe‑Haus, Sitzungssaal E 200, eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung durch.…

Termin und Ort

Der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages führt am 22. Juni 2026 um 11.45 Uhr im Paul‑Löbe‑Haus, Sitzungssaal E 200, eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung durch.

Thema des Gesetzentwurfs

Im Mittelpunkt steht der Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (BT‑Drucksache 21/6128), das eine Anpassung des Bundesbedarfsplans an aktuelle wirtschaftliche Rahmenbedingungen vorsieht.

Teilnahmebedingungen fĂĽr Medien

Alle Medienvertreter benötigen für den Zutritt zur Bundestagsgebäude eine gültige Akkreditierung, die über die Pressestelle des Deutschen Bundestages zu erhalten ist.

Live‑Übertragung

Die Anhörung wird live im Internet unter www.bundestag.de sowie auf mobilen Endgeräten übertragen; die Aufzeichnung steht am Folgetag in der Mediathek zum Abruf bereit.

Kontakt zur Pressestelle

Für Rückfragen steht die Pressestelle des Deutschen Bundestages telefonisch unter +49 (0)30 227 37171 (Montag bis Freitag, 8.30–17.00 Uhr) und per E‑Mail unter pressereferat@bundestag.de zur Verfügung.

Bedeutung des Bundesbedarfsplangesetzes

Das Bundesbedarfsplangesetz bildet die Grundlage fĂĽr die langfristige Finanzplanung des Bundes und beeinflusst damit zentrale Investitions- und Ausgabenentscheidungen.

Erwartete Ergebnisse

Nach Abschluss der Anhörung wird der Ausschuss die gewonnenen Erkenntnisse in die weitere Gesetzgebungsarbeit einfließen lassen, um die geplante Gesetzesänderung fundiert zu bewerten.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

Ende der Uebertragung

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